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Verbindliche Richtlinien für
AZ-Interessengemeinschaften
1.
Zur Förderung der Zucht und/oder des
Schutzes einer bestimmten Vogelart, Vogelgruppe, Rasse oder Mutation
können sich innerhalb der Arbeitsgemeinschaften der AZ
Interessengemeinschaften bilden.
Sie haben in ihrem Namenskürzel stets AZ und das Kürzel der
zuständigen AZ-Arbeitsgemeinschaft zu führen, z.B. AZ-AEZ-IG
Wildtauben. Dieser Name ist bei allen Veröffentlichungen zu führen.
Falls ein eigenes Emblem benutzt wird, so ist das Logo der AZ darin zu
führen. Das jeweilige Emblem ist vom AZ Vorstand § 8.3 zu genehmigen.
2.
Der Antrag für die Gründung einer
AZ-IG ist schriftlich an den zuständigen Obmann zu richten. Über die
Zulassung einer AZ-IG entscheidet der AZ-Vorstand § 8.3 auf
schriftlichen Antrag des jeweiligen Obmannes.
In der Regel kann nur
eine IG
für eine bestimmte Vogelart anerkannt werden. In Ausnahmefällen kann
der Vorstand § 8.3 auf Antrag des zuständigen Obmanns auch bis zu zwei
IG’en (z.B. Nord und Süd) anerkennen, wenn dies aus Gründen der
Entfernung sinnvoll erscheint und beide der dann zwei IG’en
einverstanden sind.
3.
Jedes AZ-Mitglied hat das Recht,
freiwillig mitzuarbeiten. Über Umlagen, die wegen besonderer
Erfordernisse erhoben werden sollen, entscheiden die AZ-Mitglieder auf
der entsprechenden AZ-IG Versammlung. Solche Umlagen dürfen nur der
Erfüllung des IG-Zweckes dienen. IG Umlagen sind dem Vorstand § 8.3
anzuzeigen.
4.
Wahl des IG Sprechers und des
stellvertretenden IG Sprechers.
Die Führung der AZ-IG obliegt einem Sprecher, der als solcher nicht
Mitglied des AZ Vorstandes ist. Ihm zur Seite kann ein Stellvertreter
stehen, der - wie der Vorgenannte - AZ-Mitglied sein muss. Der
Sprecher der AZ-IG wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden
AZ-Mitglieder auf der entsprechenden AZ-IG-Versammlung für zwei Jahre
gewählt. Dies gilt auch für den Stellvertreter. Die entsprechende Wahl
ist mindestens 4 Wochen vorher, in den AZ-Nachrichten anzukündigen.
Wahlberechtigt sind nur AZ-Mitglieder.
5.
Der Sprecher der AZ-IG ist zuständig für
die Belange seiner AZ-IG, die Förderung der entsprechenden Vogelart,
-gruppe, Rasse oder Mutation, die Einberufung und Durchführung der
jährlich stattfindenden AZ-IG-Versammlung und die Weiterleitung von
Fachbeiträgen über den zuständigen Obmann für die AZ-Nachrichten. Des
Weiteren hat er das oder die entsprechenden Zuchtbücher zu führen,
sofern dies (e) für eine Vogelgruppe oder Vogelart innerhalb der AZ
Interessengemeinschaft gebildet werden, sowie die Bestände der
AZ-Mitglieder der Interessengemeinschaften zu erfassen, sofern dies
von der AZ-IG beschlossen wird. Weiterhin hat er den Obmann regelmäßig
über die Aktivitäten der AZ-IG zu unterrichten. Er hat dafür zu
sorgen, dass Ziel und Zweck der AZ auch in der AZ-IG eingehalten
werden.
6.
Der Stellvertreter der AZ-IG hat die in
Absatz 5 genannten Pflichten und Rechte des AZ-IG Sprechers in dessen
Vertretung. Der stellvertretende AZ-IG Sprecher führt Protokoll.
7.
Die AZ-IG-Versammlung findet mindestens
einmal jährlich in Deutschland statt, und ist vier Wochen vorher in
den AZ-Nachrichten anzukündigen. Der Termin für die IG-Versammlung,
ist vom Sprecher der AZ-IG dem zuständigen Obmann mitzuteilen. Nur
eine Versammlung ist abrechnungsfähig. Über die AZ-IG-Versammlung ist
Protokoll zu führen, welches dem jeweiligen Obmann zugestellt werden
muss, der dieses dann an die AZ-Geschäftsstelle weiterleitet.
8.
Dem
Sprecher der AZ-IG wird für die einmal jährlich stattfindende
AZ-IG-Versammlung ein Tagessatz sowie Kilometergeld und eine
Übernachtung erstattet. Dem stellvertretenden Sprecher der AZ-IG wird
für die einmal jährlich stattfindende AZ-IG-Versammlung ein Tagessatz
sowie ein anteiliger Tagessatz (7,50 €
pro 100 km) erstattet. Insoweit gilt § 17 GO.
Gleiches gilt für den
stellvertretenden AZ-IG
Sprecher. Beim AZ-Vorstand § 8.3, kann für jede AZ-IG gegen Vorlage
entsprechender Belege, ein Betrag bis 250,-€ für allgemeine Ausgaben
der IG, bis zum 1. 9. des Vorjahres, über den Obmann beantragt werden.
Weitere Unkostenerstattung kann nur in besonderen Fällen der
Geschäftsführende AZ-Vorstand § 8.3 gewähren. Die Anträge für
besondere Fälle müssen mindestens 8 Wochen vor Durchführung der
Veranstaltung beim Obmann schriftlich beantragt werden. Die
Benachrichtigungen der IG’en über den Beschluss des Vorstandes § 8.3
soll möglichst 4 Wochen nach Antragstellung erfolgen. Bis zum 15. 1.
des Folgejahres, haben die AZ-IG-Sprecher der AZ-Geschäftsstelle den
Kassenbericht/Jahresabschluss vorzulegen.
Wenn zwei IG’en für eine
Vogelart anerkannt sind, kann die Kostenerstattung nur alle zwei Jahre
bzw. jährlich nur zu 50% erfolgen.
9.
Zur Förderung der entsprechenden
Vogelart, -gruppe, Rasse oder Mutation müssen die AZ-IG’en möglichst
oft ihre Erfahrungen in der Haltung und Zucht durch schriftliche
Berichte in den AZ-Nachrichten darlegen. Auch müssen Vorträge von
Referenten, wenn möglich in ausführlicher wenn nicht möglich als
Kurzbericht, über den jeweiligen Obmann eingereicht werden.
Organisatorische Veröffentlichungen sind kurz zu halten und zeitnah an
die Schriftleitung einzureichen.
10.
Auf AZ-Bundes- und Europaschauen sollen
regelmäßig Präsentationen sowie Sonderschauen, innerhalb der
jeweiligen Arbeitsgemeinschaften, durchgeführt werden. Gespendete
Sonderpreise können vergeben werden.
11.
An Nicht-AZ-Mitglieder können etwaige
Unterlagen (ausgenommen der AZ-Nachrichten) gegen Erstattung der
Kosten weitergegeben werden.
Bei Nichteinhaltung der AZ-IG-Richtlinien hat die IG
keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung der AZ. Bei wiederholter
Nichteinhaltung der AZ-IG-Richtlinien kann die IG vom Vorstand § 8.3
aufgelöst werden.
Die überarbeiteten AZ-IG-Richtlinien gelten ab 07.
September 2008 in
Ubstadt-Weiher
Die überarbeiteten Richtlinien werden in Kürze
auf der AZ-Seite (Regelwerk/sonstiges) im Internet erscheinen. Sie
lösen die Richtlinien vom 07.05.2000 ab. Die Änderungen können dann
den neuen Richtlinien entnommen werden.
gez. Wolfgang Ohde,
AZ-Vizepräsident
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